Tipps & Erläuterungen zum Thema Reiserecht
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► Reiserecht aktuell

In dieser Rubrik werden Sie über aktuelle Entwicklungen im Bereich Reiserecht informiert. 


Bundesgerichtshof zum Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen (PM Nr. 173/2011 vom 02.11.2011)

Die Kläger buchten Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen "Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches" des nunmehr verklagten Hamburger Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins, der der gesetzlichen Formulierung in § 651k BGB folge, nicht erfasst. Ferner treffe die Kläger ein Mitverschulden, weil sie den Reisepreis bereits ein Jahr vor Beginn der Reise beglichen hätten, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Versicherung hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidungen heute bestätigt. Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen worden ist, ist damit – so der BGH - auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann.

§ 651k BGB ist auch auf diese Fallgestaltung anzuwenden, weil der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte. Art. 7 der Richtlinie erfasst eindeutig auch den vorliegenden Fall, weil die Richtlinie vorschreibt, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen hat. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall muss daher weder nach europäischen noch nach deutschem Recht bestehen, es reicht vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden kann und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage ist. In diesem Sinne sind auch die zu Gunsten der Kläger abgeschlossenen Reisepreisversicherungsverträge zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer auszulegen, weil sie in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie hat der Senat wegen des klaren Wortlauts des Art. 7 und der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht für notwendig erachtet.

§ 651 k BGB lautet (auszugsweise):

"(1)Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden

1.der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2.notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) …

(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. …

(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. …"

Art. 7 der Richtlinie lautet:

"Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind."

Urteil vom 2. November 2011 – X ZR 43/11

LG Hamburg – 334 O 249/09 – Urteil vom 19. August 2010

OLG Hamburg – 9 U 154/10 – Urteil vom 29. März 2011

und

Urteil vom 2. November 2011 – X ZR 44/11

LG Hamburg – 334 O 250/09 – Urteil vom 19. August 2010

OLG Hamburg – 9 U 155/10 – Urteil vom 29. März 2011

Quelle:

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


Tipps zum Thema Mietwagen im Urlaub

Um am Urlaubsort mobil zu sein, mieten sich viele Ferienreisende ein Auto. Damit die Fahrt im Mietwagen zum Vergnügen wird, hat der ADAC die wichtigsten Tipps zusammengestellt:

Zur Internetseite des ADAC

(20. Juli 2011)


Anbieter sollen Flugzeiten nicht kurzfristig ändern dürfen

Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) sieht Verstoß gegen geltendes EU-Recht und mahnt zehn Unternehmen ab

(Quelle: vzbv) Verbraucher können sich bei Flugreisen nicht auf die bei der Buchung angegebenen Zeiten verlassen, weil Airlines und Reiseanbieter sie kurzfristig ändern. Die Folge: Anstatt entspannt am Nachmittag geht es mitten in der Nacht in den Urlaub. Gegen diese Praxis ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rechtlich vorgegangen. Er hat drei Fluggesellschaften und sieben Reiseanbieter abgemahnt. Vier Anbieter haben Unterlassungserklärungen abgegeben. Gegen die easy Jet Airline Company Limited, Schauinsland-Reisen GmbH, Alltours Flugreisen GmbH und gegen TUI Deutschland GmbH wurde dagegen Klage erhoben.

Reisende erfahren oft erst kurz vor Antritt ihres Fluges die tatsächlichen Flugzeiten. Die bei der Buchung angegebenen Daten haben nur vorläufigen Charakter, meist ohne dass es die Kunden wissen. Denn die entsprechenden Hinweise finden sich versteckt in der Reisebestätigung oder den Allgemeineinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es etwa "Änderungen vorbehalten", "die aktuellen Zeiten entnehmen Sie Ihrem Ticket" oder "Informationen durch Reisebüros sind unverbindlich". Der vzbv sieht in dieser Praxis unter anderem einen Verstoß gegen die Pauschalreiserichtlinie, wonach die konkreten Flugzeiten bei Vertragsschuss oder kurz danach genannt werden müssen.

Starke Beeinträchtigung für Reisende
Nachträglich angekündigte Nachtflüge oder Flüge, die mit einem Verlust an Urlaubszeit verbunden sind, stellen eine starke Beeinträchtigung dar. Die Reisenden müssen ihre Planung oft kurzfristig ändern. Wären ihnen die tatsächlichen Flugzeiten bei der Buchung bekannt gewesen, hätten sie unter Umständen von der Reise Abstand genommen. Kurz vor dem Flugtermin sind sie jedoch vertraglich gebunden, ein Rücktritt wäre mit finanziellen Verlusten verbunden. "Verbraucher benötigen Verlässlichkeit, gerade bei Reisen und im Urlaub", so vzbv-Vorstand Gerd Billen. Änderungen von Flugzeiten dürften nur in engen Grenzen zulässig sein.

(20.06.2011)

Über dieses Thema berichtete auch das ARD-Magazin Plusminus in sener Sendung vom 21. Juni 2011.


Bundesgerichtshof zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets

Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin die Erstattung von Zusatzkosten und Aufwendungen, die ihr wegen eines verpassten Fluges entstanden sind. Sie hatte bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das "MEIER`S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" in Anspruch. Zu diesem Ticket wurde in der Katalogbeschreibung und in einem der Klägerin ausgehändigten Informationsblatt der Beklagten ausgeführt:

"Kein Stress und kein Stau mit dem ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket". Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen...".

Die Klägerin wählte einen Zug aus, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug der gebuchten Reise. Nach Rücksprache mit der Beklagten reiste sie mit der Bahn nach München und flog von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beklagte hat aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit ihrem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als "bequemen Anreiseservice von MEIER`S WELTREISEN" und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten ist, zutreffend als Indizien für eine Eigenleistung gewertet. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen ist, führt jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt. Da die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant hatte, muss die Beklagte für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe nach § 651c BGB der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel aufkommen. Über Schadensersatz- und Minderungsansprüche war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. September 2009 – 29 C 2763/08-86
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 04. März 2010 – 2-24 S 211/09

Quelle: Bundesgerichtshof

(28. Oktober 2010)


Bundesgerichtshof zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei Annullierung des Zubringerflugs

Das klagende Luftverkehrsunternehmen KLM macht einen nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch auf Vergütung für einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Curaçao und zurück nach Amsterdam geltend. Der Beklagte hat gegenüber der auf Zahlung des Flugpreises und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung) wegen Stornierung der ersten Teilstrecke eines Flugs durch die Beklagte im Mai 2005 aufgerechnet. Dieser Flug von Berlin nach Amsterdam war für den 3. Mai 2005 um 11:40 Uhr vorgesehen, der Anschlussflug von Amsterdam nach Aruba sollte um 14:25 Uhr starten. Ungefähr zwei Stunden vor dem Abflug aus Berlin zog die Klägerin die Flugscheine ein und gab stattdessen Flugscheine für einen Flug am darauf folgenden Tag mit Abflug in Berlin um 9:05 Uhr und Abflug in Amsterdam um 14:25 Uhr aus. Der Beklagte und seine Ehefrau kamen deshalb einen Tag später als geplant in Aruba an.

Das Amtsgericht hat den Gegenanspruch des Beklagten in Höhe von 600 Euro pro Person als begründet angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte für jede Teilstrecke einen gesonderten Ausgleichsanspruch geltend machen könne. Für die Strecke zwischen Berlin und Amsterdam stehe dem Beklagten wegen der Annullierung des Flugs ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 Euro pro Person zu. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zahlung wegen nicht vermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung lägen nicht vor. Für die Strecke Amsterdam – Aruba ergebe sich ein weiterer Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person, weil die insoweit gegen den Willen des Beklagten erfolgte Umbuchung dieses Flugs einer Weigerung gleichkomme, den Beklagten zu befördern.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er – anders als das Berufungsgericht und ähnlich wie das Amtsgericht – ausgeführt, dass dem Beklagten schon wegen der Annullierung des Fluges von Berlin nach Amsterdam ein Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person zusteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechteverordnung, der für die Höhe der Ausgleichszahlung an die Entfernung zum "letzten Zielort" anknüpft. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-173/07 (Emirates./.Schenkel), wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge im Sinne von Art. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten.

Das Argument der Klägerin, sie sei von der Ausgleichszahlung wegen ungünstiger Wetterbedingungen in Amsterdam nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung befreit, hat der Bundesgerichtshof als unbegründet angesehen. Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den annullierten Flug zum geplanten Zeitpunkt dennoch durchführen zu können, und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen.

Urteil vom 14. Oktober 2010 – Xa ZR 15/10
AG Spandau, Urteil vom 29. Februar 2008 – 3 C 9/07
KG Berlin, Urteil vom 23. November 2009 – 20 U 62/08

Quelle: Bundesgerichtshof

(14. Oktober 2010)


EU stärkt Rechte von Schiffsreisenden

Fahrgäste, die mit dem Schiff reisen, erhalten ab 2012 mehr Rechte. Eine entsprechende Verordnung wurde am Dienstag (6. Juli) vom Parlament angenommen. Die neuen Regeln sehen Hilfeleistungen und Entschädigungen bei Verspätungen sowie kostenlose Hilfeleistungen für behinderte Fahrgäste vor. Die Verordnung finden Sie hier.

(11. Juli 2010)


Traumtrip per Mausclick - Tipps für die Online-Reiseplanung von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit der Landesanstalt für Medien zwölf goldene Regeln für die Buchung von Reisen im Internet herausgegeben.

Zur Internetseite der Verbraucherzentrale NRW

(6. Juni 2010)


Bundesgerichtshof zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB* an ihn ab.

Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.

Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.

Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 13. Februar 2009 - 30 C 2240/08-47
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2-24 S 47/09

Quelle: Bundesgerichtshof

(26. Mai 2010)


Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute über die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.

Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."

In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:

"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €

Zahlungskartengebühr:Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €"

Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.

Der Kläger sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das Landgericht hat die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung für wirksam gehalten. Das in der Berufungsinstanz zuständige Kammergericht hat umgekehrt entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.

Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen. Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Urteil vom 20. Mai 2010 – Xa ZR 68/09
LG Berlin - Urteil vom 5. November 2008 - 4 O 290/08
KG Berlin - Urteil vom 30. April 2009 - 23 U 243/08

Quelle: Bundesgerichtshof

(20. Mai 2010)


Ihre Rechte bei Flugannullierungen

Bei den Absagen von Flügen nach dem Vulkanausbruch auf Island sind die Verbraucher gut geschützt. Ihre gesetzlichen Ansprüche sind in der sogenannten "Denied Boarding-Verordnung" (EU-Verordnung 261/2004) geregelt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Ausführliche Antworten auf gängige Kundenfragen zum Thema Vulkanausbruch bietet auch die Internetseite der Verbraucherzentrale Brandenburg an.

(22. April 2010)


Aufpassen beim Online-Buchen von Reisen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) warnt vor unseriösen Reiseanbietern im Internet und gibt Hinweise, was Verbraucher bei der Online-Buchung beachten sollten.

Zur Internetseite des Bundesamtes

(8. März 2010)


Die neue „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ hat am 1. Dezember 2009 ihre Arbeit aufgenommen

Wenn die Kunden auf ihre Beschwerde von den Verkehrs­unter­nehmen keine als zufrieden­stellend empfundene Antwort erhalten, können sie sich seit dem 1. Dezember 2009 an die neue "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr" wenden. Diese wird nach Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen eine Empfehlung zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung aussprechen.

Die bundesweit neutral und unabhängig arbeitende Schlichtungsstelle bietet ihre Dienste allen Kunden von Unternehmen im Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsbereich an, die sich am Schlichtungsverfahren beteiligen. Hier geht es zur Pressemitteilung anlässlich der Einrichtung der Schlichtungsstelle.

Zur Internetseite 

(12. Dezember 2009)


Neue Fahrgastrechte für Bahnreisende

Mit dem neuen Fahrgastrechtegesetz gelten seit dem 29.07.2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.
 

Die Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Bahn sowie beim Fahrgastverband Pro Bahn.

(29. Juli 2009)


Is this Your luggage?

Vermissen Sie Ihr Reisegepäck? Dann lohnt es sich, einmal auf der Website von Luna Laboo vorbeizuschauen. Die Designerin sammelt verlorene Gepäckstücke durch entsprechende Auktionen und zeigt den Inhalt im Internet.

Zur Internetseite

(27. Juli 2009)


Europäisches Verbraucherzentrum erläutert Rechte des Reisenden

Hinweise, Tipps und Erläuterungen zum reformierten EU-Verbraucherrecht für Reisende finden sich auf dieser vielseitigen Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums.

(18. Februar 2009)


Für USA-Reisende: Elektronische System zur Anreisegenehmigung (Electronic System for Travel Authorization - ESTA) seit dem 12. Januar 2009 verbindlich

Ab dem 12. Januar 2009 müssen alle Staats­angehörigen von VWP-Ländern, die zeitweilig aus geschäftlichen oder privaten Gründen in die Vereinigten Staaten reisen, vor Reiseantritt per Flugzeug oder Schiff in die Vereinigten Staaten eine ESTA-Genehmigung beantragen.

VWP-Reisenden, die keine ESTA-Reisegenehmigung vorweisen können, kann der Zutritt zu Flugzeug oder Schiff verwehrt werden; sie müssen mit längeren Wartezeiten rechnen und die Einreise­erlaubnis an der Einreise­stelle in den Vereinigten Staaten kann ihnen verwehrt werden.

Das US-Ministerium für innere Sicherheit empfiehlt, die elektronische Reisegenehmigung einzuholen, sobald eine Reise in die Vereinigten Staaten im Rahmen des Programms für visumfreies Reisen geplant wird, spätestens aber 72 Stunden vor Abflug. Das elektronische Reisegenehmigungssystem ist allerdings so angelegt, dass es auch die Erfassung von Last-Minute und aufgrund von Notfällen kurzfristig Reisenden erlaubt.

Hinweis: Kinder mit und ohne Begleitung müssen unabhängig von ihrem Alter eine eigene ESTA-Genehmigung und eine eigene VWP-Anreiseberechtigung vorweisen.

ESTA-Onlineantrag

Die Anreisegenehmigung können Sie unter diesem Link beantragen.

In den meisten Fällen stellt das ESTA-System sofort fest, ob die Anreise im Rahmen des VWP-Programmes möglich ist. Es gibt unter anderem folgende mögliche Antworten:

  • Genehmigung wird bearbeitet
  • Genehmigung erteilt
  • Einreise nicht genehmigt.

Sollten sich die Zieladresse oder Reisedaten eines Antragstellers nach Erteilung der Genehmigung ändern, können Reisende diese Informationen auf der ESTA-Website aktualisieren. Informationen über das ESTA-Verfahren finden Sie hier.

Wirkung der ESTA-Reisegenehmigung

Eine erteilte ESTA-Reisegenehmigung

  • ist bis zu zwei Jahre oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Passes des Reisenden gültig, je nachdem, was früher eintritt
  • ist für mehrere Anreisen in die Vereinigten Staaten gültig
  • begründet keinen Rechtsanspruch auf Einreise in die Vereinigten Staaten an einer Einreisestelle. Die ESTA-Genehmigung erlaubt den Reiseantritt per Flugzeug oder Schiff in die Vereinigten Staaten lediglich im Rahmen des Programms für visumfreies Reisen. In allen Fällen treffen Zoll- und Grenzschutzbeamte an den Einreisestellen die Entscheidung über die Einreise (weitere Informationen vor Reiseantritt finden Sie auf der Internetseite der US-Botschaft in Deutschland).

Wenn ESTA keine Genehmigung erteilt 

Wenn einem ESTA-Antragsteller die Genehmigung zur Einreise in die Vereinigten Staaten im Rahmen des VWP-Programms nicht erteilt wird, wird er an www.travel.state.gov/ verwiesen, wo er Informationen zur Beantragung eines Visums für die Vereinigten Staaten erhält. Dieser Vorgang ähnelt der derzeitigen Praxis, wonach VWP-Reisende, die an einer Einreisestelle in den Vereinigten Staaten eintreffen und vom US-Zoll- und Grenzschutzamt als nicht berechtigt für die Einreise gemäß dem VWP-Programm befunden werden, zur Beantragung eines Visums zur Einreise in die Vereinigten Staaten in ihr Herkunftsland zurückverwiesen werden. 

(8. Januar 2009)


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